526.21
CH-AR
Art. 17 Verordnung zum Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdverordnung) - c) Nachjagd
II. Jagdbetrieb
Art. 17 Jagdverordnung · c) Nachjagd
1. Das Departement Bau und Volkswirtschaft kann bei Nichterfüllen der Abschussquoten eine Nachjagd durch die Patentinhaberinnen oder Patentinhaber verfügen.
2. Nötigenfalls ordnet die Jagdverwaltung das Erlegen von Tieren durch die Wildhüterinnen oder Wildhüter und Jagdaufseherinnen oder Jagdaufseher an.