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526.21 CH-AR

Art. 16 Verordnung zum Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdverordnung) - b) Grundlagen

II. Jagdbetrieb
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Art. 16 Jagdverordnung · b) Grundlagen

1. Das Amt für Raum und Wald ermittelt jährlich die aktuelle Verbissbelastung anhand von Stichproben.

2. Die Jagdverwaltung sorgt für die Beschaffung wildbiologischer Grundlagen. Diese umfassen namentlich Erhebungen über Bestand, Jagdstrecke, Fallwild, Gesundheitszustand, Kondition, Alter, Geschlecht und räumliche Verteilung.

3. Der Bestand wird je nach Tierart durch vollständige Zählung oder durch Stichproben auf Zählstrecken erhoben. Die Jagdorganisationen können für die Bestandeserhebungen beigezogen werden.

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