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526.21 CH-AR

Art. 15 Verordnung zum Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdverordnung) - Bestandesregulierung a) Jagdplanung

II. Jagdbetrieb
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Art. 15 Jagdverordnung · Bestandesregulierung a) Jagdplanung

1. Mit den jährlichen Jagdvorschriften wird der Abschussplan festgelegt; er berücksichtigt wildbiologische und waldbauliche Kriterien.

2. Die Naturverjüngung mit standortgemässen Baumarten muss sichergestellt sein. Der Bestand an Schalenwild ist so zu regulieren, dass er weder Verschiebungen in der natürlichen Baumartenzusammensetzung noch den vollständigen Ausfall einzelner Baumarten zur Folge hat.

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