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526.21 CH-AR

Art. 14 Verordnung zum Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdverordnung) - Jagdbare Wild- und Vogelarten

II. Jagdbetrieb
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Art. 14 Jagdverordnung · Jagdbare Wild- und Vogelarten

1. Die Jagdbarkeit und der Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel richten sich nach dem Bundesrecht[4].

2. Sofern die jährlichen Jagdvorschriften nichts anderes vorsehen, sind zusätzlich geschützt

a) der Feldhase;

b) der Schneehase;

c) das Murmeltier;

d) der Edel- oder Baummarder;

e) die Enten;

f) * der Birkhahn;

g) das Rebhuhn;

h) das Schneehuhn;

i) die Waldschnepfe.

3. Ebenso geschützt sind führende Muttertiere.

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