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526.21 CH-AR

Art. 13 Verordnung zum Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdverordnung) - Jagdgebiete

II. Jagdbetrieb
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Art. 13 Jagdverordnung · Jagdgebiete

1. Der Regierungsrat bezeichnet alljährlich die Jagdgebiete.

2. Die Jagd ist verboten in

a) Friedhöfen;

b) Gebäuden und ihrer nächsten Umgebung ohne Bewilligung der Besitzerin oder des Besitzers;

c) Baumschulen, Park- und Gartenanlagen ohne Bewilligung der Besitzerin oder des Besitzers;

d) Getreidefeldern, Obstgärten, Weinbergen und Gemüsepflanzungen vor Abschluss der Ernte;

e) Bannbezirken und Schongebieten ohne besondere Bewilligung.

3. Vorbehalten sind die besondern Vorschriften über die Passjagd.

4. Die Nachsuche, die Abgabe des Fangschusses und die Behändigung verendeten Wildes ist nach Orientierung einer Wildhüterin oder eines Wildhüters oder der Jagdverwalterin oder des Jagdverwalters ungeachtet dieser Beschränkungen gestattet; ist unverzügliches Handeln erforderlich, genügt die nachträgliche Mitteilung.

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