526.21
CH-AR
Art. 11 Verordnung zum Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdverordnung) - Jagdzeiten
II. Jagdbetrieb
Art. 11 Jagdverordnung · Jagdzeiten
1. Das Jagdjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März.
2. Für die Ausübung der ordentlichen Jagd gelten unter Vorbehalt des Bundesrechts folgende Rahmenzeiten
a) * Hochwildjagd: 15. August bis 31. Dezember
b) * Niederwildjagd: 15. August bis 31. Januar
c) Passjagd: 1. November bis 28. Februar
3. Die Jagd ist verboten an Sonn- und allgemeinen Feiertagen.
4. Der Regierungsrat legt jährlich die genauen Jagdzeiten fest und bestimmt die Schontage.
5. Die Nachsuche, die Abgabe des Fangschusses und die Behändigung verendeten Wildes sind nach Orientierung einer Wildhüterin oder eines Wildhüters oder der Jagdverwaltung auch ausserhalb dieser Zeiten gestattet; ist unverzügliches Handeln erforderlich, genügt die nachträgliche Mitteilung.