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526.21 CH-AR

Art. 10 Verordnung zum Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdverordnung) - Rückerstattung von Gebühren

I. Jagdberechtigung
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Art. 10 Jagdverordnung · Rückerstattung von Gebühren

1. Gebühren für Hoch- und Niederjagdpatente können mit Ausnahme der geleisteten Anzahlung ganz oder teilweise zurückerstattet werden, wenn die jagdberechtigte Person nachweist, dass sie wegen Unfall oder Krankheit die Jagd nicht während der gesamten Jagdperiode ausüben konnte. Diese Bestimmung ist sinngemäss auch anwendbar auf Gebühren für Sonderbewilligungen.

2. Gebühren für Bewilligungen für Jagdgäste werden nicht zurückerstattet.

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