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526.21 CH-AR

Art. 1 Verordnung zum Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdverordnung) - Patentzuständigkeit

I. Jagdberechtigung
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Art. 1 Jagdverordnung · Patentzuständigkeit

1. Für die Erteilung der Jagdpatente ist die Jagdverwaltung zuständig. Sie prüft, ob die oder der Bewerbende die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung des nachgesuchten Patentes erfüllt und keine Entzugs- oder Verweigerungsgründe vorliegen.

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