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526.2 CH-AR

Art. 9 Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdgesetz) - Wildhüterinnen und Wildhüter

II. Vollzugsorgane
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Art. 9 Jagdgesetz · Wildhüterinnen und Wildhüter

1. Die Wildhüterinnen und Wildhüter überwachen das Wild und seine Lebensräume und haben jagdpolizeiliche Befugnisse. Sie sind im Kanton nicht jagdberechtigt.

2. Wählbar ist, wer den ausserrhodischen oder einen anderen kantonalen Fähigkeitsausweis für Jägerinnen und Jäger erworben hat.

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