526.2
CH-AR
Art. 8 Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdgesetz) - Jagdverwaltung
II. Vollzugsorgane
Art. 8 Jagdgesetz · Jagdverwaltung
1. Die Jagdverwaltung bearbeitet in administrativer Hinsicht alle jagdlichen Belange und koordiniert die Tätigkeiten der verschiedenen Vollzugsorgane. Sie sorgt zusammen mit den ihr unterstellten Wildhüterinnen und Wildhütern und den nebenamtlichen Jagdaufseherinnen und Jagdaufsehern für eine wirkungsvolle Jagdaufsicht.
2. Sie gewährleistet die Information der Jagdvollzugsorgane und der Öffentlichkeit. Zu diesem Zweck erstellt sie jährlich einen Bericht über jagdliche Belange.
3. Sie unterstützt die Erhaltung und Förderung naturnaher Lebensräume in Zusammenarbeit mit den interessierten Organisationen und Amtsstellen.