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526.2 CH-AR

Art. 7 Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdgesetz) - Wildschadenkommission

II. Vollzugsorgane
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Art. 7 Jagdgesetz · Wildschadenkommission

1. Der Regierungsrat bestellt eine Wildschadenkommission von drei Mitgliedern und bestimmt deren Vorsitz. Bei der Wahl der Mitglieder ist den Interessen des Waldschutzes, der Landwirtschaft und der Jagd Rechnung zu tragen.

2. Die Kommission befindet über die Entschädigung für Wildschaden. Bis zu einem Streitwert von Fr. 1000.- entscheidet die Kommission abschliessend.

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