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526.2 CH-AR

Art. 6 Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdgesetz) - Jagdprüfungskommission

II. Vollzugsorgane
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Art. 6 Jagdgesetz · Jagdprüfungskommission

1. Der Regierungsrat bestellt eine Jagdprüfungskommission und bestimmt deren Vorsitz.

2. Die Jagdprüfungskommission führt die Jagdprüfung zur Erlangung des kantonalen Fähigkeitsausweises durch.

3. Im Rekursverfahren gegen Prüfungsentscheide können nur Rechtsfehler gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig.

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