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526.2 CH-AR

Art. 5 Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdgesetz) - Jagdkommission

II. Vollzugsorgane
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Art. 5 Jagdgesetz · Jagdkommission

1. Der Regierungsrat bestellt eine Jagdkommission und bestimmt deren Vorsitz. Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Jagdverwaltung hat von Amtes wegen Einsitz. Die Bestellung der übrigen Mitglieder erfolgt unter angemessener Berücksichtigung der betroffenen Interessenkreise, insbesondere von Jagd, Wild, Wald, Landwirtschaft und Naturschutz.

2. Die Jagdkommission berät die amtlichen Stellen in jagdlichen Belangen. Sie erarbeitet namentlich die jährlichen Jagdvorschriften zuhanden des Regierungsrates und nimmt zu geplanten Änderungen von Gesetz und Verordnungen Stellung. Sie stützt sich dabei auch auf ökologische und wildbiologische Erkenntnisse.

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