526.2
CH-AR
Art. 4 Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdgesetz) - Zuständiges Departement
II. Vollzugsorgane
Art. 4 Jagdgesetz · Zuständiges Departement
1. Das Departement Bau und Volkswirtschaft vollzieht das Gesetz und die darauf gestützten Verordnungen, soweit keine andere Zuständigkeit besteht.
2. Es führt die unmittelbare Aufsicht über die Jagdverwaltung und entscheidet über Rekurse gegen deren Verfügungen.