526.2
CH-AR
Art. 3 Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdgesetz) - Regierungsrat
II. Vollzugsorgane
Art. 3 Jagdgesetz · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat ist Aufsichtsbehörde über das gesamte Jagdwesen sowie über den Wild- und Vogelschutz. Er entscheidet über Rekurse gegen Verfügungen des zuständigen Departements, der Jagdprüfungskommission und der Wildschadenkommission.
2. Er bestimmt die jagdbaren Wild- und Vogelarten und erlässt aufgrund der Jagdplanung die jährlichen Jagdvorschriften.
3. Er sorgt für die Ausscheidung kantonaler Jagdbanngebiete und Vogelreservate.