Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
526.2 CH-AR

Art. 3 Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdgesetz) - Regierungsrat

II. Vollzugsorgane
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Art. 3 Jagdgesetz · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat ist Aufsichtsbehörde über das gesamte Jagdwesen sowie über den Wild- und Vogelschutz. Er entscheidet über Rekurse gegen Verfügungen des zuständigen Departements, der Jagdprüfungskommission und der Wildschadenkommission.

2. Er bestimmt die jagdbaren Wild- und Vogelarten und erlässt aufgrund der Jagdplanung die jährlichen Jagdvorschriften.

3. Er sorgt für die Ausscheidung kantonaler Jagdbanngebiete und Vogelreservate.

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