526.2
CH-AR
Art. 25 Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdgesetz) - Besitzstand
VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 25 Jagdgesetz · Besitzstand
1. Der Patentgebührenzuschlag für Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons entfällt, wenn die oder der Bewerbende schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mindestens einmal ein ausserrhodisches Hoch- oder Niederjagdpatent erworben hat.