Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
526.2 CH-AR

Art. 25 Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdgesetz) - Besitzstand

VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 25 Jagdgesetz · Besitzstand

1. Der Patentgebührenzuschlag für Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons entfällt, wenn die oder der Bewerbende schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mindestens einmal ein ausserrhodisches Hoch- oder Niederjagdpatent erworben hat.

← Art. 24 Jagdgesetz Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdgesetz) - Zweck Art. 26 Jagdgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →