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526.2 CH-AR

Art. 24 Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdgesetz) - Regierungsrat

VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 24 Jagdgesetz · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat erlässt ergänzende Ausführungsbestimmungen. Er regelt insbesondere den Jagdbetrieb und die Hege sowie das Verfahren zur Erlangung des kantonalen Fähigkeitsausweises für Jägerinnen und Jäger.

2. Er kann Vereinbarungen mit anderen Kantonen abschliessen, namentlich über die Zusammenarbeit in jagdpolizeilichen Belangen, die Durchführung von Eignungsprüfungen für Jägerinnen und Jäger und die gegenseitige Anerkennung von Fähigkeitsausweisen.

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