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526.2 CH-AR

Art. 22 Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdgesetz) - Wildschaden

IV. Schutzmassnahmen
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Art. 22 Jagdgesetz · Wildschaden

1. Der Kanton trifft und unterstützt Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden. Er erlässt Vorschriften über die erlaubten Selbsthilfemassnahmen zum Schutze des privaten Besitzes.

2. Wildschaden wird nach Massgabe des Bundesrechts durch den Kanton entschädigt. Bei Schaden, der durch Tiere geschützter Arten verursacht wird, übernimmt der Kanton die vom Bund nicht getragenen Restkosten.

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