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526.2 CH-AR

Art. 20 Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdgesetz) - Schutz der Lebensräume

IV. Schutzmassnahmen
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Art. 20 Jagdgesetz · Schutz der Lebensräume

1. Der Kanton und die Gemeinden sorgen für die Erhaltung der Lebensräume der wild lebenden Tiere und unterstützen Massnahmen zu ihrer Verbesserung und Vernetzung.

2. Die Wildbestände sind zum Schutz ihres eigenen Lebensraumes, des Waldes und der landwirtschaftlichen Kulturen durch jagdliche Massnahmen zu regulieren.

3. Die Jagdorganisationen können zur Betreuung der Lebensräume herangezogen werden.

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