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526.2 CH-AR

Art. 2 Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdgesetz) - Jagdregal

I. Grundsätze
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Art. 2 Jagdgesetz · Jagdregal

1. Dem Kanton steht im Rahmen des Bundesrechts das Jagdregal und das Verfügungsrecht über wild lebende Säugetiere und Vögel zu.

2. Der Kanton regelt und plant die Jagd. Er sorgt für eine angemessene Nutzung der Wildbestände unter Berücksichtigung der Interessen des Waldes, des Natur- und Tierschutzes sowie der Landwirtschaft.

3. Der Kanton sorgt für eine wirkungsvolle Jagdaufsicht.

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