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526.2 CH-AR

Art. 19 Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdgesetz) - Schutz vor Störungen

IV. Schutzmassnahmen
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Art. 19 Jagdgesetz · Schutz vor Störungen

1. Schädliche oder störende Einwirkungen auf die wild lebenden Tiere und ihren Lebensraum sind verboten.

2. Das zuständige Departement kann Ausnahmen bewilligen, wenn ein gewichtiges öffentliches Interesse nachgewiesen wird, das gegenüber dem Bedürfnis an einer ungestörten Wildfauna überwiegt.

3. Bei der Planung und Ausführung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen ist dem Schutz der wild lebenden Tiere und ihrer Lebensräume Rechnung zu tragen.

4. Zum Schutz des Wildes und der Vögel können Wildruhezonen ausgeschieden werden.

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