526.2
CH-AR
Art. 18 Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdgesetz) - Verwendung des Ertrages
III. Jagdberechtigung
Art. 18 Jagdgesetz · Verwendung des Ertrages
1. Der Ertrag aus den Patentgebühren wird in erster Linie wie folgt verwendet
a) zur Durchführung der Wildhut;
b) für die Förderung der weidgerechten Jagd;
c) für Schutzmassnahmen zur Erhaltung und Förderung des Lebensraumes wild lebender Tiere;
d) für notwendige Erhebungen und Untersuchungen an jagdbaren Wildbeständen.