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526.2 CH-AR

Art. 18 Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdgesetz) - Verwendung des Ertrages

III. Jagdberechtigung
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Art. 18 Jagdgesetz · Verwendung des Ertrages

1. Der Ertrag aus den Patentgebühren wird in erster Linie wie folgt verwendet

a) zur Durchführung der Wildhut;

b) für die Förderung der weidgerechten Jagd;

c) für Schutzmassnahmen zur Erhaltung und Förderung des Lebensraumes wild lebender Tiere;

d) für notwendige Erhebungen und Untersuchungen an jagdbaren Wildbeständen.

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