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526.2 CH-AR

Art. 17 Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdgesetz) - Patentgebühren

III. Jagdberechtigung
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Art. 17 Jagdgesetz · Patentgebühren

1. Der Regierungsrat setzt alljährlich die Gebühren für die Erteilung der Jagdpatente fest. Er berücksichtigt dabei die jeweilige Abschussberechtigung und die staatlichen Aufwendungen für das Jagdwesen.

2. Für die Erteilung von Jagdpatenten an Personen mit Wohnsitz im Kanton beträgt der Gebührenrahmen

a) Fr. 200.- bis 800.- für Hochjagdpatente;

b) Fr. 300.- bis 2000.- für Niederjagdpatente;

c) Fr. 30.- bis 300.- für Gästebewilligungen;

d) Fr. 150.- bis 500.- für Sonderbewilligungen.

3. Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons haben für das jeweilige Jagdpatent einen Zuschlag von 50 % bis 250 % zu entrichten. Auf Gästebewilligungen wird kein Zuschlag erhoben.

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