Art. 16 Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdgesetz) - Verweigerung und Entzug von Patenten
Art. 16 Jagdgesetz · Verweigerung und Entzug von Patenten
1. Die Jagdverwaltung verweigert oder entzieht Patente, wenn einer Person die Jagdberechtigung durch das Gericht entzogen wurde oder wenn sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Jagdperiode
a) eine Freiheitsstrafe von mehr als dreissig Tagen verbüsst hat;
b) wegen vorsätzlicher Übertretung jagdrechtlicher Vorschriften verurteilt wurde;
c) wegen vorsätzlicher Tierquälerei bestraft wurde.
2. Patente können auch verweigert oder entzogen werden, wenn eine Person innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Jagdperiode wegen fahrlässiger Widerhandlungen gegen jagdrechtliche Vorschriften oder wegen fahrlässiger Tierquälerei verurteilt wurde. An die Stelle der Verweigerung oder des Entzugs kann eine Verwarnung treten.
3. Ist gegen eine Person ein Verfahren hängig, welches zur Verweigerung des Patentes führen könnte, kann ihr das Patent bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens verweigert oder entzogen werden.