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526.2 CH-AR

Art. 15 Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdgesetz) - Erteilung von Patenten

III. Jagdberechtigung
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Art. 15 Jagdgesetz · Erteilung von Patenten

1. Jagdpatente werden Personen erteilt, die folgende Voraussetzungen erfüllen

a) Handlungsfähigkeit;

b) Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung;

c) Wohnsitz in der Schweiz;

d) anerkannter Fähigkeitsausweis;

e) aktive Mitgliedschaft in einer anerkannten appenzell-ausserrhodischen Jagdorganisation;

f) Jagdhaftpflichtversicherung im bundesrechtlich vorgeschriebenen Deckungsumfang;

g) Gewähr für weidgerechtes Verhalten.

2. Für Jagdgäste entfallen die unter lit. b, c und e genannten Voraussetzungen.

3. Die Zulassung von Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons kann aufgrund der Jagdplanung beschränkt oder mit besonderen Auflagen betreffend Ort und Zeit der Jagdausübung und der jagdbaren Wildarten verbunden werden.

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