526.2
CH-AR
Art. 14 Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdgesetz) - Patentjagd
III. Jagdberechtigung
Art. 14 Jagdgesetz · Patentjagd
1. Wer die Jagd ausübt, bedarf eines von der Jagdverwaltung erteilten Jagdpatentes.
2. Es werden folgende Arten von Patenten erteilt
a) Hochjagdpatente;
b) Niederjagdpatente;
c) Bewilligungen für Jagdgäste;
d) Sonderbewilligungen.
3. Die Hoch- und Niederjagdpatente sind während einer einjährigen Jagdperiode gültig und nicht übertragbar.
4. Das Jagdpatent berechtigt zur Jagd innerhalb der vom Regierungsrat bestimmten räumlichen und zeitlichen Grenzen.