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526.2 CH-AR

Art. 14 Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdgesetz) - Patentjagd

III. Jagdberechtigung
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Art. 14 Jagdgesetz · Patentjagd

1. Wer die Jagd ausübt, bedarf eines von der Jagdverwaltung erteilten Jagdpatentes.

2. Es werden folgende Arten von Patenten erteilt

a) Hochjagdpatente;

b) Niederjagdpatente;

c) Bewilligungen für Jagdgäste;

d) Sonderbewilligungen.

3. Die Hoch- und Niederjagdpatente sind während einer einjährigen Jagdperiode gültig und nicht übertragbar.

4. Das Jagdpatent berechtigt zur Jagd innerhalb der vom Regierungsrat bestimmten räumlichen und zeitlichen Grenzen.

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