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526.2 CH-AR

Art. 13 Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdgesetz) - c) Mitgliedschaft

II. Vollzugsorgane
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Art. 13 Jagdgesetz · c) Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft in einer anerkannten Jagdorganisation darf nur davon abhängig gemacht werden, dass die oder der Bewerbende die Voraussetzungen zum Bezug eines Jagdpatentes erfüllt und den statutarischen Pflichten nachkommt.

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