526.2
CH-AR
Art. 12 Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdgesetz) - b) Aufgaben
II. Vollzugsorgane
Art. 12 Jagdgesetz · b) Aufgaben
1. Die anerkannten Jagdorganisationen sorgen in Zusammenarbeit mit der Jagdverwaltung und den Wildhüterinnen und Wildhütern für die Hege.
2. Sie widmen sich der Aus- und Weiterbildung der Jägerinnen und Jäger.
3. Sie führen jährlich obligatorische Schiessübungen durch und organisieren das Schweisshundewesen.