Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
526.2 CH-AR

Art. 12 Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdgesetz) - b) Aufgaben

II. Vollzugsorgane
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Art. 12 Jagdgesetz · b) Aufgaben

1. Die anerkannten Jagdorganisationen sorgen in Zusammenarbeit mit der Jagdverwaltung und den Wildhüterinnen und Wildhütern für die Hege.

2. Sie widmen sich der Aus- und Weiterbildung der Jägerinnen und Jäger.

3. Sie führen jährlich obligatorische Schiessübungen durch und organisieren das Schweisshundewesen.

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