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526.2 CH-AR

Art. 11 Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdgesetz) - Jagdorganisationen a) Anerkennung

II. Vollzugsorgane
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Art. 11 Jagdgesetz · Jagdorganisationen a) Anerkennung

1. Der Regierungsrat anerkennt Jagdorganisationen durch Genehmigung ihrer Statuten.

2. Statuten werden genehmigt, wenn sie

a) das Gebiet umschreiben, in dem die Organisation tätig ist,

b) die Jagdart bezeichnen, der sich die Organisation widmen will,

c) mit dem eidgenössischen und kantonalen Jagdrecht übereinstimmen und

d) die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben gemäss Art. 12 gewährleisten.

3. Je Jagdgebiet und Jagdart wird nur eine Jagdorganisation anerkannt.

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