526.2
CH-AR
Art. 10 Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdgesetz) - Nebenamtliche Jagdaufsicht
II. Vollzugsorgane
Art. 10 Jagdgesetz · Nebenamtliche Jagdaufsicht
1. Das zuständige Departement ernennt nach Bedarf nebenamtliche Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher, welche die Wildhüterinnen und Wildhüter unterstützen und Aufträge der Jagdverwaltung erledigen.