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526.2 CH-AR

Art. 10 Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdgesetz) - Nebenamtliche Jagdaufsicht

II. Vollzugsorgane
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Art. 10 Jagdgesetz · Nebenamtliche Jagdaufsicht

1. Das zuständige Departement ernennt nach Bedarf nebenamtliche Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher, welche die Wildhüterinnen und Wildhüter unterstützen und Aufträge der Jagdverwaltung erledigen.

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