526.2
CH-AR
Art. 1 Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdgesetz) - Zweck
I. Grundsätze
Art. 1 Jagdgesetz · Zweck
1. Dieses Gesetz regelt die Jagd und den Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume. Es bezweckt insbesondere die Förderung eines gesunden Wildbestandes und die Erhaltung der heimischen Tierwelt in ihrer Vielfalt.