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525.11 HUV CH-AR

Art. 7 Hundeverordnung (HuV) - Herdenschutzhunde

II. Hundehaltung
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Art. 7 HuV · Herdenschutzhunde

1. Als Herdenschutzhunde nach Art. 12 des Gesetzes gelten nur Hunde, die weitgehend selbständig zur Bewachung von Nutztieren und der damit zusammenhängenden Abwehr fremder Tiere eingesetzt werden.

2. Die Halterinnen und Halter melden den betroffenen Gemeinden

a) den eingesetzten Hund (Chip-Nr.);

b) die Adresse, Telefon-Nr. und E-Mail-Adresse der Halterin oder des Halters;

c) die Tierhaltung des Einsatzes (TVD-Nr.);

d) den Einsatzort;

e) die geplante Einsatzdauer;

f) die geplanten Informationsmassnahmen.

3. Die Gemeinde stellt sicher, dass die Informationspflicht nach Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes eingehalten ist.

4. Das Departement Gesundheit und Soziales kann zur Informationspflicht nach Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes fachliche Weisungen erlassen.

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