525.11
HUV
CH-AR
Art. 5 Hundeverordnung (HuV) - Ausnahmen von den Halterpflichten
II. Hundehaltung
Art. 5 HuV · Ausnahmen von den Halterpflichten
1. Die Halter- und Leinenpflichten nach Art. 6 und 8 des Gesetzes gelten für Herdenschutzhunde und Diensthunde im Einsatz nur insoweit, als es der Einsatzzweck des Hundes zulässt. Die öffentliche Sicherheit muss gewährleistet sein.