525.11
HUV
CH-AR
Art. 4 Hundeverordnung (HuV) - Amtshilfe
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 HuV · Amtshilfe
1. Das Veterinäramt kann der Kantonspolizei und der Wohnsitzgemeinde der Halterin oder des Halters angeordnete Massnahmen nach Art. 15 des Gesetzes melden.
2. Das Veterinäramt ist berechtigt, seine Verfügungen den zuständigen Stellen anderer Kantone zur Kenntnis zu bringen.