525.11
HUV
CH-AR
Art. 3 Hundeverordnung (HuV) - Zusammenarbeit
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 HuV · Zusammenarbeit
1. Das Veterinäramt hat Zugriff auf folgende Daten des Einwohnerregisters in elektronischer Form
a) Name;
b) Vorname;
c) Geburtsdatum;
d) Geschlecht;
e) Adresse;
f) Wohnsitzgemeinde (Niederlassung und Aufenthalt).
2. Die zuständige Gemeindebehörde macht Einwohnerinnen und Einwohner auf die relevanten Vorschriften im Hundewesen gemäss Weisung des Departements Gesundheit und Soziales aufmerksam.