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525.11 HUV CH-AR

Art. 3 Hundeverordnung (HuV) - Zusammenarbeit

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 HuV · Zusammenarbeit

1. Das Veterinäramt hat Zugriff auf folgende Daten des Einwohnerregisters in elektronischer Form

a) Name;

b) Vorname;

c) Geburtsdatum;

d) Geschlecht;

e) Adresse;

f) Wohnsitzgemeinde (Niederlassung und Aufenthalt).

2. Die zuständige Gemeindebehörde macht Einwohnerinnen und Einwohner auf die relevanten Vorschriften im Hundewesen gemäss Weisung des Departements Gesundheit und Soziales aufmerksam.

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