525.11
HUV
CH-AR
Art. 2 Hundeverordnung (HuV) - Meldung von Vorfällen
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 HuV · Meldung von Vorfällen
1. Das Veterinäramt ist kantonale Meldestelle für Vorfälle nach Art. 78 Abs. 1 der eidgenössischen Tierschutzverordnung.
2. Die Meldepflicht gemäss Art. 78 Abs. 1 TSchV gilt auch für die Kantonspolizei, die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsstellen der Gemeinden.
3. Zu melden sind
a) Vorfälle, bei denen ein Hund Menschen oder Tiere erheblich verletzt hat;
b) Vorfälle, bei denen ein Hund ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigt;
c) Vorfälle mit verhaltensauffälligen Hunden, die zu Massnahmen oder Strafanzeigen geführt haben;
d) alle Hundehaltungen, bei denen sonstige Verhaltensauffälligkeiten eines Hundes aufgetreten sind;
e) alle Halterinnen und Halter, bei denen eine sichere und verantwortungsbewusste Hundehaltung fraglich ist.