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525.11 HUV CH-AR

Art. 2 Hundeverordnung (HuV) - Meldung von Vorfällen

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 HuV · Meldung von Vorfällen

1. Das Veterinäramt ist kantonale Meldestelle für Vorfälle nach Art. 78 Abs. 1 der eidgenössischen Tierschutzverordnung.

2. Die Meldepflicht gemäss Art. 78 Abs. 1 TSchV gilt auch für die Kantonspolizei, die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsstellen der Gemeinden.

3. Zu melden sind

a) Vorfälle, bei denen ein Hund Menschen oder Tiere erheblich verletzt hat;

b) Vorfälle, bei denen ein Hund ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigt;

c) Vorfälle mit verhaltensauffälligen Hunden, die zu Massnahmen oder Strafanzeigen geführt haben;

d) alle Hundehaltungen, bei denen sonstige Verhaltensauffälligkeiten eines Hundes aufgetreten sind;

e) alle Halterinnen und Halter, bei denen eine sichere und verantwortungsbewusste Hundehaltung fraglich ist.

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