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525.11 HUV CH-AR

Art. 10 Hundeverordnung (HuV) - Ordentliche Hundesteuer

III. Hundesteuer
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Art. 10 HuV · Ordentliche Hundesteuer

1. Die einfache Hundesteuer beträgt Fr. 120.- pro Kalenderjahr. Wird ein Hund nicht während eines ganzen Kalenderjahres gehalten, ist die Hundesteuer anteilsmässig geschuldet.

2. ...

3. Der Steueranspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Steuerperiode geltend gemacht wird. Vorbehalten bleibt die Erhebung von Nachsteuern.

4. Zu viel bezahlte Steuern werden zurückerstattet. Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt, wenn er nicht innert 30 Tagen seit Wegfall der Steuerpflicht geltend gemacht wird. Beim Wegzug aus dem Kanton erfolgt keine Rückerstattung.

5. Steuerbeträge von weniger als Fr. 10.- werden weder erhoben noch zurückerstattet.

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