Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
525.11 HUV CH-AR

Art. 1 Hundeverordnung (HuV) - Zuständigkeiten

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 HuV · Zuständigkeiten

1. Zuständige kantonale Stelle im Sinne des Gesetzes und dieser Verordnung ist das Veterinäramt. Es vollzieht die kantonalen Aufgaben, soweit keine abweichenden Regelungen bestehen.

2. Das Departement Gesundheit und Soziales kann Leistungsvereinbarungen abschliessen, um Kampagnen und andere Massnahmen nach Art. 5 des Gesetzes finanziell zu unterstützen.

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