Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
525.1 HUG CH-AR

Art. 9 Hundegesetz (HuG) - Zutrittsverbot

II. Hundehaltung
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Art. 9 HuG · Zutrittsverbot

1. Die Gemeinde kann Orte bezeichnen, zu denen Hunde keinen Zutritt haben.

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