Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
525.1 HUG CH-AR

Art. 8 Hundegesetz (HuG) - Leinen- und Maulkorbpflicht

II. Hundehaltung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 HuG · Leinen- und Maulkorbpflicht

1. Hunde müssen an der Leine geführt werden

a) beim Fehlen anderer wirksamer Kontrollmöglichkeiten;

b) auf Schulanlagen, öffentlich zugänglichen Spiel- und Sportplätzen sowie in öffentlich zugänglichen Parkanlagen;

c) in öffentlichen Gebäuden;

d) in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Bahnhöfen und Haltestellen;

e) beim Betreten von Weiden, auf denen sich Nutztiere aufhalten;

f) wenn sie einen Maulkorb tragen;

g) auf behördliche Anordnung im Einzelfall.

2. Die Gemeinde kann weitere Orte bezeichnen, an denen Hunde an der Leine zu führen sind.

3. Hunde müssen einen Maulkorb tragen

a) wenn sie bissig sind;

b) auf behördliche Anordnung im Einzelfall.

← Art. 7 HuG Hundegesetz (HuG) - Zweck und Gegenstand Art. 9 HuG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →