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525.1 HUG CH-AR

Art. 7 Hundegesetz (HuG) - Auskunfts- und Mitwirkungspflicht

II. Hundehaltung
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Art. 7 HuG · Auskunfts- und Mitwirkungspflicht

1. Die Halterinnen und Halter sind verpflichtet, den zuständigen Behörden die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und unentgeltlich bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.

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