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525.1 HUG CH-AR

Art. 6 Hundegesetz (HuG) - Allgemeine Pflichten

II. Hundehaltung
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Art. 6 HuG · Allgemeine Pflichten

1. Die Halterinnen und Halter sind verpflichtet,

a) Hunde so zu halten, dass Menschen und Tiere nicht belästigt oder gefährdet werden sowie fremdes Eigentum nicht beschädigt wird;

b) Hunde jederzeit unter ihrer Aufsicht und wirksamen Kontrolle zu haben;

c) Hunde so zu halten, dass Dritte nicht durch übermässigen Lärm oder Gerüche belästigt werden;

d) den Hundekot von fremdem und öffentlich zugänglichem Grund aufzunehmen und zu entsorgen;

e) dafür zu sorgen, dass Dritte, denen Hunde anvertraut werden, in der Lage sind, die Hundehalterpflichten wahrzunehmen.

2. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

3. Vorbehalten bleiben Rechte und Pflichten der Halterinnen und Halter in anderen Erlassen, insbesondere in der Jagdgesetzgebung.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

OG O4V 20 6 ARGVP 20 · ar (Art. 6 Abs. 1 lit. d HuG)
Public Footpath Maintenance Upheld Despite Detour Argument
Cited to establish the obligation of dog owners to clean up dog waste, supporting the conclusion that minor maintenance issues do not outweigh the public interest.