Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
525.1 HUG CH-AR

Art. 5 Hundegesetz (HuG) - Prävention

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 HuG · Prävention

1. Der Kanton und die Gemeinden können den sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden mit geeigneten Massnahmen fördern.

2. Sie können dazu insbesondere Kampagnen und andere Massnahmen der Öffentlichkeitsarbeit durchführen oder diejenigen anderer öffentlicher oder privater Organisationen unterstützen.

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