Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
525.1 HUG CH-AR

Art. 4 Hundegesetz (HuG) - b) Gemeinden

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 HuG · b) Gemeinden

1. Die Gemeinden erfüllen insbesondere folgende Aufgaben

a) Einrichtung von ausreichenden Entsorgungsmöglichkeiten für Hundekot auf dem Gemeindegebiet;

b) vorläufige Unterbringung und Pflege von streunenden und herrenlosen Hunden.

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