Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
525.1 HUG CH-AR

Art. 24 Hundegesetz (HuG) - Ausführungsbestimmungen

VII. Schlussbestimmungen
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Art. 24 HuG · Ausführungsbestimmungen

1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen.

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