525.1
HUG
CH-AR
Art. 23 Hundegesetz (HuG) - Rechtsschutz
VI. Strafbestimmungen und Rechtsschutz
Art. 23 HuG · Rechtsschutz
1. Gegen Verfügungen und Beschlüsse des Gemeinderates, die in Anwendung dieses Gesetzes und der Ausführungserlasse ergehen, kann innert 20 Tagen beim zuständigen Departement Rekurs erhoben werden.