Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
525.1 HUG CH-AR

Art. 23 Hundegesetz (HuG) - Rechtsschutz

VI. Strafbestimmungen und Rechtsschutz
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Art. 23 HuG · Rechtsschutz

1. Gegen Verfügungen und Beschlüsse des Gemeinderates, die in Anwendung dieses Gesetzes und der Ausführungserlasse ergehen, kann innert 20 Tagen beim zuständigen Departement Rekurs erhoben werden.

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