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525.1 HUG CH-AR

Art. 21 Hundegesetz (HuG) - Steuerempfänger

V. Hundesteuer
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Art. 21 HuG · Steuerempfänger

1. Der Steuerertrag fällt dem Kanton zu.

2. Der Kanton entrichtet der Gemeinde für jeden in der Gemeinde gehaltenen und steuerpflichtigen Hund 50 Prozent der erhobenen Abgabe.

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