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525.1 HUG CH-AR

Art. 20 Hundegesetz (HuG) - Steuerbefreiung

V. Hundesteuer
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Art. 20 HuG · Steuerbefreiung

1. Keine Hundesteuer wird erhoben für

a) vom Regierungsrat zu bezeichnende Nutzhunde mit besonderen Funktionen;

b) Hunde, für die im gleichen Jahr bereits in einem anderen Kanton eine Hundesteuer entrichtet worden ist;

c) Hunde in Tierheimen, die neu platziert werden sollen.

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