525.1
HUG
CH-AR
Art. 20 Hundegesetz (HuG) - Steuerbefreiung
V. Hundesteuer
Art. 20 HuG · Steuerbefreiung
1. Keine Hundesteuer wird erhoben für
a) vom Regierungsrat zu bezeichnende Nutzhunde mit besonderen Funktionen;
b) Hunde, für die im gleichen Jahr bereits in einem anderen Kanton eine Hundesteuer entrichtet worden ist;
c) Hunde in Tierheimen, die neu platziert werden sollen.