525.1
HUG
CH-AR
Art. 2 Hundegesetz (HuG) - Zusammenarbeit
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 HuG · Zusammenarbeit
1. Der Kanton und die Gemeinden arbeiten beim Vollzug dieses Gesetzes zusammen. Sie stellen sich gegenseitig die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Daten zur Verfügung.