Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
525.1 HUG CH-AR

Art. 2 Hundegesetz (HuG) - Zusammenarbeit

I. Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 HuG · Zusammenarbeit

1. Der Kanton und die Gemeinden arbeiten beim Vollzug dieses Gesetzes zusammen. Sie stellen sich gegenseitig die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Daten zur Verfügung.

← Art. 1 HuG Hundegesetz (HuG) - Zweck und Gegenstand Art. 3 HuG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →