Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
525.1 HUG CH-AR

Art. 19 Hundegesetz (HuG) - Grundsätze

V. Hundesteuer
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Art. 19 HuG · Grundsätze

1. Für jeden mehr als drei Monate alten, im Kanton gehaltenen Hund ist eine Hundesteuer zu entrichten, die jährlich erhoben wird.

2. Steuerpflichtig ist die Halterin oder der Halter.

3. Die Höhe der Hundesteuer wird durch den Regierungsrat festgelegt. Sie beträgt maximal Fr. 200.-.

4. Hält eine Halterin oder ein Halter mehr als einen Hund, gilt für jeden weiteren Hund die doppelte Hundesteuer.

5. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

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